Seit Jahren setzt sich der Tierschutzverein La Gula Lupis ein für Tiere in Not.
In den letzten Jahren ging es speziell um Katzen, die auf der Straße leben.
Wir haben schon Vieles gesehen, aber die Lage ist jetzt sehr schlimm.
So haben wir in Langen und Handrup mehrere Einsätze gehabt, wo wir kranke Katzen eingefangen haben.
Die Krankheiten sind unter anderem: Katzenschnupfen, FIP, Wurmbefall, Flohbefall, Wunden und so weiter.
Dieses Jahr ist die Situation für uns als Verein zu viel.
Es wurde uns nämlich nicht nur wegen Eigenbedarf gekündigt , sondern es gab auch eine Explosion an Babys und jüngeren Katzen.
Durch die Kündigung sind wir gezwungen, die Hilfe zu stoppen.
Da die Menschen uns hier in der Gegend kennen, werden die Katzen trotzdem bei uns abgegeben und wir können dies natürlich nicht ignorieren, da die Tiere krank sind.
Hilfe von der Gemeinde brauchen wir nicht zu erwarten.
Gesetzlich stimmt das nicht, es gibt keine Wildkatzen in Deutschland, nur verwilderte.
Deswegen kann man auch nicht einfach sagen, dass die vielleicht mal jemandem gehört haben, da MUSS die Gemeinde eingreifen.
Die Tiere leben an einer Straße, wo viel Verkehr ist und regelmäßig werden Tiere deswegen totgefahren.
Die Polizei soll darum etwas unternehmen und melden, dass unter Katzen FIP herrscht. Weiter ist beim Veterinäramt gemeldet, dass unter Katzen FIP herrscht.
Aber noch immer laufen die Katzen mit FIP rum.
Eine Gefahr für jede andere Katze.
Unser Verein hat in drei Jahren über 40 Katzen, allein nur in Langen und Handrup, aufgenommen..
Leider mussten wir auch viele einschläfern lassen.
Wir sind am Ende unserer Möglichkeiten.
Finanziell ist nicht viel Geld mehr da, die Katzen werden mehr und mehr, und damit auch die schrecklichen Auswirkungen auf ihre Gesundheit.
Wir können als Beweis leider auch viele Bilder zeigen .
Aber was uns noch mehr Angst bereitet, ist, dass wir weg müssen.
Unsere Arbeit können wir hier nicht mehr fortsetzen und damit sind diese Katzen sich selbst überlassen.
Wir bitten Sie jetzt um Ihre Hilfe.
Wir brauchen alle Mittel, um diesen Katzen eine Zukunft zu geben oder wenigstens den Tieren Leiden zu ersparen.
Wir müssen uns leider zunächst konzentrieren auf eine neue Unterkunft , damit wir hoffentlich bald wieder helfen können.
Gerne erteilen wir Ihnen noch etwas mehr Information, wenn es um das Gesetz oder die Rechtlage geht.
Für uns ist es immer wieder ein Kampf, damit die zuständigen Behörden ihre eigene Verantwortung übernehmen, wenn es um Tierschutz geht.
Leider ist das selten der Fall
Mit freundlichen Grüßen,
Internationaler Tierschutzverein La Gula Lupis e.V.
VR 201141
info@futureforanimals.eu
0179-4091090
Auszug Bürgerliches Gesetzbuch (BGB):
§ 90a Tiere sind keine Sache
§ 134 Verbotsgesetze
§ 903 Der Eigentümer eines Tieres hat bei der Ausübung seiner Befugnisse die besonderen Vorschriften zum Schutz der Tiere zu beachten
§ 965 ff Bestimmungen zum Fund. Fundtiere sind von der zuständigen Behörde zu verwahren und zu versorgen
Auszug aus dem Tierschutzgesetz (TSchG)
§ 2: Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen.
§ 3 Nr. 3: Es ist verboten, ein im Haus, Betrieb oder sonst in Obhut des Menschen gehaltenes Tier auszusetzen oder es zurückzulassen, um sich seiner zu entledigen oder sich der Halter- oder Betreuerpflicht zu entziehen,
Es bleibt fraglich, ob das Handeln vieler Behörden mit den Vorgaben des Gesetzgebers zu vereinbaren ist. So steht in Artikel 20a des Grundgesetzes (GG):
Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung.“
Tierschützer argumentieren, dass diese Verankerung im Grundgesetz den Tierschutz zur Staatszielbestimmung macht. Folglich sollte dieser auch in den Handlungen der Verwaltung besonders berücksichtigt werden. Grundsätzlich wird auch gefordert, dass Fundtiere nach §§ 960 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) von der zuständigen Behörde zu versorgen sind.
Dazu kommt, dass § 3 Tierschutzgesetz es verbietet, Tiere auszusetzen, um sich ihrer zu entledigen. Es ist also bei Tieren nicht möglich, auf das persönliche „Eigentum“ zu verzichten, wie es bei unbelebten Gegenständen nach § 959 BGB legitimiert wird. Am Ende des Paragraphendschungels steht die Schlussfolgerung, dass eine Besitzaufgabe von Tieren – die dann oft als herrenlos angesehen werden – rechtlich nicht wirksam ist. Ein gefundenes Haustier ist demnach immer auch ein Fundtier, welches ein Recht auf Fürsorge durch die zuständige Behörde, beispielsweise durch Pflege im Tierheim, hat.