Warum verwilderte Katzen rechtlich Fundtiere sind
Von unserer Redaktion – van Loveren
Kommunen stehen in der Pflicht – Katzenschützer leisten seit Jahren, was eigentlich öffentliche Aufgabe ist.
Immer wieder erleben engagierte Katzenschützerinnen und Katzenschützer dieselbe Situation: Bürger bitten um Hilfe, weil sich eine scheue Katze regelmäßig auf ihrem Grundstück aufhält. Das Tier lässt sich nicht anfassen, ist nicht gekennzeichnet, ein Halter ist nicht auffindbar. Nach dem Einfangen stellt sich die entscheidende Frage: Handelt es sich um ein Fundtier – oder um ein angeblich „herrenloses“ Tier, für das niemand zuständig ist?
Die klare Antwort lautet: Ein verwildertes Haustier ohne feststellbaren Besitzer ist rechtlich ein Fundtier. Es ist nicht herrenlos.
Warum „herrenlos“ bei Hauskatzen ein Mythos ist
Nach deutschem Recht können nur Wildtiere herrenlos sein (§ 960 BGB). Hauskatzen hingegen zählen eindeutig zu den Haustieren: Sie stammen von domestizierten Wildkatzen ab und leben seit Jahrtausenden in menschlicher Obhut.
Entscheidend ist dabei: Eigentum an einem Haustier kann nicht wirksam aufgegeben werden, wenn dies gegen das Tierschutzgesetz verstößt. § 3 Nr. 3 TierSchG verbietet ausdrücklich, ein Tier auszusetzen oder zurückzulassen, um sich seiner zu entledigen.
Das bedeutet: Auch wenn ein Halter nicht mehr ermittelt werden kann, bleibt das Tier rechtlich besitzerlos, aber eben nicht herrenlos – und unterliegt damit dem Fundrecht.
Fundrecht statt Wegdefinieren
Tiere sind nach § 90a BGB zwar keine Sachen, werden rechtlich jedoch weitgehend wie solche behandelt. Da es keine Sonderregelungen für Fundtiere gibt, sind Städte und Gemeinden als Fundbehörden zuständig. Genau hier beginnt das Problem.
Um Kosten und Verantwortung zu vermeiden, entwickeln manche Kommunen kreative Kriterien, mit denen aufgefundene Katzen kurzerhand zu „herrenlosen“ Tieren erklärt werden. Doch wie soll das funktionieren?
-
Am Fellzustand?
-
Am Verhalten gegenüber Fremden?
-
An einem fehlenden Halsband?
All diese Kriterien sind untauglich. Ein alter Kater kann ungepflegt aussehen, eine Hauskatze kann extrem scheu sein – und verantwortungsvolle Halter verzichten bewusst auf Halsbänder.
Gesellschaftlicher Wandel – und klare Rechtslage
Die Rechtsauffassung hat sich in den letzten Jahren deutlich geschärft. Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) stellt klar:
„Bei aufgefundenen Haustieren ist zunächst von der Regelvermutung auszugehen, dass es sich um Fundtiere handelt.“
Mehrere Bundesländer – darunter Hessen, Bayern, Baden-Württemberg und Schleswig-Holstein – haben entsprechende Erlasse erlassen. Besonders deutlich formuliert es Hessen:
„Im Zweifel, ob es sich um ein Fund- oder herrenloses Tier handelt, hat die Fundbehörde stets dem Fundverdacht Vorrang einzuräumen.“
Auch das Bundesverwaltungsgericht bestätigte 2018 (BVerwG 3 C 24.16), dass aufgrund des Aussetzungsverbots im Tierschutzrecht das Eigentum an einem Haustier nicht wirksam aufgegeben werden kann. Zwar ging es in dem Urteil um einen Hund – die Rechtsgrundsätze gelten jedoch für alle Haustiere, also auch für Katzen.
Die Realität: Tierschutz füllt die Lücke
In der Praxis kümmern sich vielerorts Katzenschutzvereine und Privatpersonen um verwilderte Katzenpopulationen: Sie fangen Tiere ein, lassen sie tierärztlich versorgen, kastrieren sie und versorgen sie dauerhaft. Das geschieht oft unter hohem finanziellem und persönlichem Einsatz – obwohl es sich rechtlich um Fundkatzen handelt, für die eigentlich die Kommunen zuständig wären.
Dabei leiden viele dieser Tiere erheblich unter Krankheiten, Hunger und Verletzungen. Der Handlungsbedarf ist offensichtlich.
Fazit
-
Hauskatzen können rechtlich nicht herrenlos sein.
-
Auch verwilderte Katzen und ihre Nachkommen gelten als Haustiere.
-
Ist kein Halter feststellbar, handelt es sich um ein Fundtier.
-
Kommunen sind zuständig, nicht ehrenamtliche Helfer allein.
Die Bezeichnung „herrenlose Katze“ ist rechtlich falsch – und dient allzu oft dazu, Verantwortung und Kosten abzuwälzen. Wer den Tierschutz ernst nimmt, muss auch das geltende Recht konsequent anwenden.
